STATUTEN 

Burgenland-Skiteam

 

§ 1

 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)       Der Verein führt den Namen SPORTUNION Burgenland-Skiteam, Kurzform BS

 

(2)       Er hat seinen Sitz in Eisenstadt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Burgenland. Er gehört dem Dachverband der Österr. Turn- und SPORTUNION Landesverband Burgenland und auch dem Behindertensportverband Burgenland an.

 

§ 2

 

Vereinszweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich, nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig (im Sinne der §§ 34 ff BASO) ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung durch sportliche Betätigung, von Behinderten und Nichtbehinderten Mitgliedern unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks und Brauchtums.

 

§ 3

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1)       Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)       Als ideelle Mittel dienen:

a)    Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere im Turn-, Fit- , Freizeit- und Wintersport.

b)    Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;

c)    Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;

d)     Vereinsorientierte Aus- und Fortbildung;

e)    Veranstaltung von Lehrgängen und Vorträgen fachlicher und allgemeiner Art;

 

(3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a)   Beiträge der Mitglieder;

(b)   Einnahmen aus Veranstaltungen;

(c)   Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

(d)   Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung);

(e)   Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);

(f)    Spenden, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen.

 

§ 4

 

Arten der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

a)    ordentliche Mitglieder,

b)    außerordentliche Mitglieder und

c)    Ehrenmitglieder.

 

(2)       Ordentliche Mitglieder sind vollberechtigte Mitglieder, die sich im Rahmen der Statuten und der Geschäftsordnung des Vereines sowie des UNION Landesverbandes Burgenland und dem Behindertensportverband Burgenland  an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, denen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden kann.

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2)       Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand (überhälftige Mehrheit erforderlich).

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

(3)       Die Mitgliedschaft beginnt mit der statuten- und geschäftsordnungsgemäß festgelegten Aufnahme unter Berücksichtigung der im § 4 der Statuten genannten Qualifikation.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt

a)    durch Tod,

b)    bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,

c)    durch freiwilligen Austritt und

d)    durch Ausschluss.

 

(2)       Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt eine Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3)       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.

Wichtige Gründe sind:

a)    grobes Vergehen gegen die Statuten und die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse der Vereinsorgane;

b)    unehrenhaftes und anstößiges Verhalten inner- und außerhalb des Vereines;

c)    Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, wenn das Mitglied  trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von drei Wochen länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

 

(4)       Der Ausschluss ist dem Mitglied unter ausreichender Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

(5)       Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung, eine Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. Die Berufung muss vollständig begründet sein.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

(6)       Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht gegen das Urteil der Generalversammlung innerhalb eines Monates an den Landesdisziplinarausschuss eine Vorstellung einzubringen. Gegen die Entscheidung des Landesdisziplinarausschusses ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

(7)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

(8)       Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen etc.) unaufgefordert zurückzustellen.

 

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut und der Geschäftsordnung sowie von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.

 

(2)       Die ordentlichen Mitglieder des Vereines können in der Generalversammlung Anträge stellen, sie besitzen dort beschließende Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht (siehe § 9 Abs. 5).

 

(3)       Alle übrigen Mitglieder haben beratendes Stimmrecht in der Generalversammlung des Vereines.

 

(4)       Alle Mitglieder haben die Pflicht:

a)    die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck schädigt;

b)    Statuten, Geschäftsordnung und Beschlüsse zu beachten;

c)    Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge termingerecht zu entrichten;

d)    die Veranstaltungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu besuchen;

e)    den Verein, den Landesverband Burgenland der Österr. Turn- und SPORTUNION sowie den Behindertensportverband Burgenland durch rege Tätigkeit und Teilnahme bzw. durch geeignete Mitarbeit in seinen Bestrebungen zu unterstützen;

f)     die Grundsätze der Österr. Turn- und SPORTUNION und des Behindertensportverbandes einzuhalten.

 

§ 8

 

Vereinsorgane

 

(1)       Organe des Vereines sind:

a)    Generalversammlung (§ 9 f)

b)    Vorstand (§ 11 ff)

c)    Rechnungsprüfer (§ 14)

d)    Schiedsgericht (§ 15)

 

(2)       Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c und d beträgt vier Jahre sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

 

 

§ 9

 

Generalversammlung

 

(1)       Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:

a)    auf Beschluss des Vorstandes,

b)    auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung

c)    auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder,

d)    auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

 

(3)       Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen

 

(4)       Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5)       Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

Für die Funktion der Obfrau, Finanzreferenten, Schriftführers und ihrer Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.

 

(7)       Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort die Generalversammlung mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(8)       Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist, soweit in diesen Statuten und in der Geschäftsordnung keine andere Regelung vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse, mit denen die Statuten oder die Geschäftsordnung des Vereines geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vereinsobmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10

 

Aufgaben der Generalversammlung

 

(1)       Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Der Generalversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

 

(2)       Die Generalversammlung ist zuständig für:

a)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)    Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)    Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;

d)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

e)    Wahl des Schiedsgerichtes

f)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie allfälliger Abgaben für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

g)    Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;

h)    Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft;

i)      Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;

j)      Beschlussfassung über Anträge, soweit diese von Mitgliedern ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht wurden (siehe § 9 Abs. 4 und 5);

k)    Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung;

l)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung;

m)   Beschlussfassung über die freiwillig Auflösung des Vereines.

 

§ 11

 

Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus:

a)    stimmberechtigten Mitgliedern

1.     Obmann und Stellvertreter

2.     Schriftführer

3.     Finanzreferent;

Es kann auch jeweils zu 2./3. ein Stellvertreter gewählt werden.

4.     2 Rechnungsprüfer

 

 

(2)        Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl des Obmannes erfolgt durch offene Abstimmung, die weiteren Vorstandsmitglieder werden, falls nicht geheime Abstimmung beschlossen wird, durch offene Abstimmung (Handhebung) gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, kommen jene, welche die zwei höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, in die engere Wahl.

(3)       Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Generalversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bei der Österr. Turn- und SPORTUNION, Landesverband Burgenland, zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

 

 

(4)       Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen. Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

(5)       Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

(6)       Der Vorstand wird vom  Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens zweimal jährlich mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(7)       Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(9)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(10)    Anträge, welche in der Vorstandssitzung behandelt werden sollen, können schriftlich vor der Vorstandssitzung oder mündlich in der Vorstandssitzung gestellt werden. Ein Tagesordnungspunkt ist in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder verlangen.

 

(11)    Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 4), Enthebung durch die Generalversammlung (§ 10 Abs. 2 lit. d und § 11 Abs. 10) oder durch Rücktritt (§ 11 Abs. 11), der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.

Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Generalversammlung gegenüber zu erklären.

 

(12)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

(13)    Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

 

§ 12

 

Aufgaben des Vorstands

 

(1)       Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters im Rahmen dieser Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

 

 

(2)       Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere:

a)    Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;

b)    Sorge für einen geregelten Sportbetrieb;

c)    Organisation von Kursen, Vereinsfesten und sonstigen dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen;

d)    Verwaltung des Vereinsvermögens; Einrichtung eines Rechnungswesens; gegebenenfalls Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften; Erstellung eines Budgets; bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;

e)    Festlegung des Beitragszahlungszeitraumes;

f)     Vorbereitung und Einberufung einer (außer-) ordentlichen Generalversammlung sowie Berichterstattung über die Tätigkeit des Vorstandes sowie die finanzielle Gebarung (Vorlage einer Einnahmen-Ausgabenrechnung – Bilanz – und einer Vermögensübersicht des vergangenen Rechnungsjahres) bei dieser Versammlung;

g)    Reaktion auf Feststellungen im Prüfungsbericht und unverzügliche Beseitigung von Gebarungsmängeln bzw. Einleitung von Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung; Information der Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen;

h)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

i)      Anzeige von Statutenänderungen

 

§ 13

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)       Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.

 

(2)       Der Obmann ist der Vertreter des Vereines nach außen gegenüber Behörden und Dritten und sein oberster Leiter nach innen. Im Falle seiner Verhinderung wird er automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Obmann führt in der Regel den Vorsitz bei allen Veranstaltungen des Vereines.

 

(3)       Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obmann und des Schriftführers, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Obmann und des Finanzreferenten. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

 

(4)       Rechtsgeschäfte und Verfügungen über bewegliche Sachen oder unbewegliche Sachen oder Dauerschuldverhältnisse in einem € 3.000,-- übersteigenden Wert bedürfen der gemeinsamen Vertretung durch den Obmann und den Finanzreferenten nach Beschlussfassung durch den Vorstand.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch die in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(5)       Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(6)       Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins.

 

(7)       Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Sektionen zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und dem  Stellvertreter sowie den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

 

(8)       Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Organe deren Stellvertreter.

 

§14

 

Rechnungsprüfer

 

(1)       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.

 

(2)       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

(3)       Sie haben innerhalb eines Monates nach Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen.

 

(4)       Die Rechnungsprüfer haben zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere zu In-sich-Geschäften, wenn Vorstandsmitglieder mit dem eigenen Verein einen Vertrag abschließen, Stellung zu nehmen.

 

(5)       Die Rechnungsprüfer haben eine Bestandsgefährdung dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die vorhandenen Mittel übersteigen, aufzuzeigen.

 

(6)       Die Prüfungsergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die aufgezeigten Mängel beseitigt und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Bestandsgefährdung getroffen werden.

 

(7)       Der Vorstand hat die Mitglieder über jede Prüfung zu informieren. Erfolgt diese Information im Rahmen einer Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung einzubinden.

 

(8)       Wenn der Vorstand auf die Prüfungsfeststellungen nicht oder unzueichend reagiert und informiert, müssen die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erfolgt die Einberufung der Generalversammlung durch die Rechnungsprüfer. In dieser Generalversammlung sind von den Rechnungsprüfern die Gebarungsmängel bzw. die Bestandsgefährdung darzustellen.

 

(9)       Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und sind berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(10)    Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

 

§ 15

 

Schiedsgericht

 

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

 

(2)       Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

 

(3)       Die Ersatzmitglieder treten anstelle der ordentlichen Mitglieder, wenn letztere aus triftigen Gründen oder Befangenheit an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

 

(4)       Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind weisungsfrei und unabhängig. Es fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

 

(5)       Das Schiedsgericht ist zuständig für:

a)    Zuwiderhandlungen gegen die Statuten, Anordnungen und Beschlüsse des Vereins;

b)    Beleidigungen und Verleumdungen des Vereines, der gewählten und bestellten Organe und Mitglieder des Vereins;

c)    Handlungen, die dem Verein oder dessen Einrichtungen Schaden zugeführt haben oder geeignet sind, Ansehen und Ruf zu schädigen;

d)    Streitigkeiten über die Einhaltung von Vereinsterminen;

e)    Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen des Vereines;

f)     Strafmaßnahmen und Ausschließung von Mitgliedern;

g)    Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein in 1. Instanz;

h)    Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern;

i)      Sonstige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis;

j)      Abgabe von Rechtsgutachten.

 

Für alle anderen Angelegenheiten ist der Landesdisziplinarausschuss der Österr. Turn- und SPORTUNION, Landesverband Burgenland, zuständig.

 

(8)     Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Landesdisziplinarausschuss der Österr. Turn- und SPORTUNION, Landesverband Burgenland (Disziplinarordnung).

 

§16

 

Änderung der Rechtsordnung

 

Zur Änderung der Statuten ist vier Fünftel Mehrheit, zur Änderung der Geschäftsordnung zwei Drit-

tel Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse über Änderungen und Erweiterungen der Vereinsstatuten und der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Österr. Turn- und SPORTUNION, Landesverband Burgenland und des Behindertensportverbandes Burgenland

 

§17

 

Auflösung des Vereines

 

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck mittels eingeschriebenen Brief einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 

(2)       Eine derartige Generalversammlung ist der Österr. Turn- und SPORTUNION, Landesverband Burgenland und dem Behindertensportverband mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Generalversammlung entsenden kann.

 

(3)       Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen ungeschmälert der Österr. Turn- und SPORTUNION, Landesverband Burgenland, zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO) und dem Sport für Behinderte zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.

 

 

§ 18

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1)       Der Verein ist auch an die von der Österr. Turn- und SPORTUNION, Landesverband Burgenland, beschlossenen Statuten und des Behindertensportverbandes Burgenland  gebunden.

 

(2)       Diese Statuten treten am ....20.06.2008..... in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Statuten ihre Wirksamkeit.